Satzung der Heimatortsgemeinschaft Birthälm e.V.

§1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen "Heimatortsgemeinschaft Birthälm e.V.", im weiteren Satzungstext "HOG Birthälm e.V." genannt.

(2) Die HOG Birthälm e.V. hat ihren Sitz in Stuttgart.

(3) Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
 

§2 Vereinszweck


(1) Die HOG Birthälm e.V. ist ein ideeller Verein.

(2) Der Verein versteht sich als eine eigenständige Gemeinschaft der in und außerhalb Birthälms lebenden Birthälmer, sowie aller sich zu dieser Gemeinschaft bekennenden Personen.

(3) Zweck der HOG Birthälm e.V. ist die Heimatpflege, die Förderung der Heimatkunde, der Erhalt, die Pflege und die Erneuerung siebenbürgisch-sächsischen Kulturgutes und zwischenmenschlicher Beziehungen.
Der Verein und seine Arbeit ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein dokumentiert die Birthälmer Geschichte durch:
- Ausbau und Verwaltung des Birthälmer Archivs
- Sicherung von Daten aus dem Birthälmer Kirchenarchiv und anderer einschlägigen Urkunden und ihre Speicherung mit Hilfe moderner Medien
- Erfassung und Erforschung der Familien- und Sozialstrukturen von Birthälmer Landsleuten im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung.

(5) Der Verein erstrebt die Veröffentlichung der Birthälmer Geschichte durch:
- Bereitstellung aktueller Beiträge, Berichte, Informationen usw. aus der Birthälmer Vergangenheit und Gegenwart über klassische und moderne Medien
- Erstellung und Versand des Nachrichtenblattes "Birthälmer Briefe".

(6) Der Verein beteiligt sich an der Unterstützung der kirchlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen in Birthälm zur Sicherung der materiellen und immateriellen Werte der Birthälmer Gemeinschaft.

(7) Ein besonderes Anliegen ist die Förderung allgemeiner und überregionaler Zielsetzungen des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. sowie anderer gemeinnütziger, demokratisch orientierter Vereine.

 

§3 Gemeinnützigkeit


(1) Die HOG Birthälm e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die HOG Birthälm e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Die Mittel der HOG Birthälm e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und müssen vom Vorstand und vom Ausschuss genehmigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der HOG Birthälm e.V.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Verein umfasst:
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Ordentliches Mitglied wird man durch Aufnahme im Verein und Anerkennung dieser Satzung
- Zum Ehrenmitglied wird man ernannt

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter) beim Vorstand beantragt.
Die Aufnahme wird wirksam, wenn innerhalb einer Halbjahresfrist dem Antrag nicht widersprochen und der Antragsteller im Mitgliederverzeichnis aufgenommen wird.
Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.

(3) Auf Vorschlag des Ausschusses und Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; es kann Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung stellen.
Ordentliche Mitglieder können sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf umfassende, den Verein betreffende Informationen; diese können in Papierform und/oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig zu fördern sowie die Satzung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, fristgerecht zu entrichten.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod

(2) Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt zu geben. Der Austritt kann jährlich bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.

(3) Der Ausschluss kann vom Ausschuss (§9) beschlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Vereinsfrieden in unzumutbarer Weise schädigt.
Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, siehe hierzu § 4.

(4) Im Todesfall sind vereinseigene Unterlagen, Gerätschaften und Dokumente wieder in den Besitz der HOG Birthälm e.V. zurückzuführen. Über Ausnahmen kann der Ausschuss entscheiden.

(5) Mit dem Austritt, Ausschluss beziehungsweise Tod erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben. Der HOG Birthälm e.V. bleibt jedoch die Erhebung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

 

§7 Organe der HOG Birthälm e.V.


(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Ausschuss (erweiterter Vorstand)
(4) Die Kassenprüfer

 

§8 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung der HOG Birthälm e.V. ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich der Heimatortstreffen statt.
Die Einladung sollte spätestens 4 (vier) Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen und kann auch über die Siebenbürgische Zeitung und die Birthälmer Internetseite veröffentlicht werden.
Wahlvorschläge sind spätestens 1/2 (eine halbe) Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form einzureichen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Wahl des Vorstandes, des Ausschusses (erweiterter Vorstand) und der Kassenprüfer
- Überprüfung der Tätigkeiten und Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch offene Abstimmung mit Handzeichen, bei mehrheitlicher Abstimmung auch geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Satzungsänderungen beziehungsweise Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 (drei Vierteln) der Anwesenden.
Bei Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder notwendig.

(4) Die Mitgliederversammlung / Vollversammlung findet in der Regel alle 2 (zwei) Jahre statt und ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung: Auf Antrag des Vorstandes oder 1/4 (ein Viertel) der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 (vier) Wochen einzuberufen und muss innerhalb von 3 (drei)Monaten nach der Antragstellung stattfinden. Weitere Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand beantragt werden.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, in der Datum, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die gefassten Beschlüsse festgehalten werden.
Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.

 

§9 Der Ausschuss


(1) Der Ausschuss tagt in der Regel 1 (ein) bis 2 (zwei) mal im Jahr. Er besteht aus dem jeweiligen Vorstand und 7 (sieben) weiteren Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für 2 (zwei) Jahre gewählt werden. Blockwahl ist zulässig.

(2) Der Ausschuss:
- überprüft die Tätigkeit und die Beschlüsse des Vorstandes
- legt die Arbeitsgruppen und deren Kompetenzen fest
- genehmigt die notwendigen Ausgaben
- führt die Vereinsveranstaltungen durch
- beschließt den Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Ausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Ausschussmitglieder versendet (per Post / elektronischer Form) und ein Exemplar wird im Archiv der HOG Birthälm e.V. abgelegt.

 

§10 Der Vorstand


(1) Der Vorstand der HOG Birthälm e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, seinen 2 (zwei) Stellvertretern und dem Kassenwart. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(2) Die HOG Birthälm e.V. wird nach außen (Organisationen, Behörden, Institutionen) von dem Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis können die Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in seinem Auftrag tätig werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt; Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird aus dem Ausschuss der HOG Birthälm e.V. ein Ersatzmitglied, für den Rest der Amtsdauer, in den Vorstand gewählt. Das Aufgabengebiet des Ersatzmitgliedes wird vom Ausschuss bestimmt.

(5) Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen.
Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

(6) Aufgaben des Vorstandes sind:
- Die Führung der Mitgliederliste
- Die Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und des sonstigen Vereinsvermögens
- Stundung bzw. Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen
- Die Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung
- Koordination aller Vereinsaktivitäten
- Herausgabe des Birthälmer Nachrichtenblattes "Birthälmer Briefe"

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen geeigneten elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

(8) Über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Vorstandsmitglieder versendet (per Post / elektronischer Form).

 

§11 Die Kassenprüfer


(1) Es werden 2 (zwei) Kassenprüfer für die Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand / Ausschuss angehören.

(2) Nach jedem abgeschlossenen Geschäftsjahr werden die Unterlagen des Kassenwartes über die Finanz- und Vermögensverwaltung der HOG Birthälm e.V., grundsätzlich von den Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten.

(3) Das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(4) In Ausnahmefällen, z.B. bei Ausscheiden des Kassenwartes während der Amtsperiode, kann die Kassenprüfung auch nur durch einen der Rechnungsprüfer erfolgen.

 

§12 Der Kassenwart


(1) Der Kassenwart wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

(2) Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:
- das Vereinsvermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und Ähnlichem besteht, zu verwalten,
- für die fristgerechte Einziehung von Forderungen und Begleichung der Schulden zu sorgen sowie
- die Spendenkasse zu führen.
Seine Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie die Jahresrechnung haben sich strikt an die Gebote der Wahrheit und Klarheit zu halten. Sie müssen stets nachprüfbar sein; die Jahresrechnung muss jedem Mitglied verständlich sein.

 

§13 Veranstaltungen der HOG Birthälm e.V.


(1) Ausschuss-/ Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen, mit einer Einladungsfrist von 4 (vier) Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist auch kürzer sein. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 (eine) Stunde vor Sitzungsbeginn beim Vorsitzenden einzureichen.

(2) Mitgliederversammlungen finden in der Regel anlässlich der Heimatortstreffen statt.
Als Tagesordnung gilt:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer

 

§14 Finanzmittel und Mitarbeit


(1) Die HOG Birthälm e.V. verfügt über finanzielle Autonomie.

(2) Die finanziellen Mittel der HOG Birthälm e.V. stammen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen Dritter
- Spenden
- sonstigen Einnahmen (Zinsen, Zuschüsse u.a.)

(3) Zweckgebundene Spenden sind dementsprechend zu verwenden.

(4) Generell werden die Mitgliedsbeiträge Anfang des Jahres erwartet.
Die Bemessungsgrundlage der zu erhebenden Beiträge wird vom Vorstand ausgearbeitet.

(5) Die Mitarbeit in der HOG Birthälm e.V. ist ehrenamtlich. Die Kosten für Arbeitsmittel und Fremdleistungen werden vom Verein getragen.
Soweit es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt, können Aufwendungen, die einzelnen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, auf Nachweis vom Verein in angemessenem Umfang ersetzt werden. Einzelheiten regelt der Vorstand durch Beschluss.

(6) Die Spender können in dem Nachrichtenblatt "Birthälmer Briefe" veröffentlicht werden.

(7) Der Verein stellt jährlich den höchstmöglichen und steuerlich zulässigen Betrag in „Freie Rücklagen“ ein.

 

§15 Haftung


Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Für eventuelle Haftungsschäden durch den Vorstand schließt der Verein eine Versicherung ab.

 

§16 Gültigkeit der Satzung


(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 23. September 2017 im Kurhaus von Bad Rappenau beschlossen worden.

(2) Spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(3) Die Anmeldung erfolgt beim Amtsgericht Stuttgart.

 

§17 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung der HOG Birthälm e.V. ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf der Zustimmung von 3/4 (drei Vierteln) der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine oder mehrere andere Personen mit der Liquidation zu beauftragen.

(3) Das Archiv der HOG Birthälm e.V. wird nach Vereinsauflösung der Dokumentationsstelle für Siebenbürgische Landeskunde in Gundelsheim übergeben.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Geldvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. und das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen e.V.
Das gesamte Sachvermögen fällt an den Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V.
Das Vermögen ist von den Empfängern unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.